Nach bestandener erster Fahrprüfung erhält der Führerscheinneuling den Führerschein zunächst auf Probe. In der Probezeit gelten für ihn strengere Regeln. Hierdurch soll die Eignung des Fahranfängers für die Teilnahme am Straßenverkehr besonders sorgfältig überprüft werden. Bewährt er sich in der Probezeit ohne Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln, so erlischt die Probezeit.
Hintergrund für einen Probezeit
Die Probezeit für Fahranfänger gibt es erst seit 1986, damit ist sie noch recht jung. Hintergrund für die Einführung einer Bewährungszeit war die Tatsache, dass gerade Fahranfänger in den ersten Jahren nach Erwerb des Führerscheins gehäuft an Unfällen beteiligt sind. Um das Risiko auch in den ersten Jahren der Teilnahme im Straßenverkehr zu senken, gelten für Führerscheinneulinge in den ersten zwei Jahren nach Erhalt der Fahrerlaubnis strengere Regeln.
Erteilung des Führerscheins auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird bei nahezu allen Fahrzeugklassen der Führerschein auf Probe erteilt. Dabei handelt es sich um eine reguläre Fahrberechtigung, bei der aber besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft werden. Ausgenommen von einer Probezeit sind lediglich die Klassen AM (Mofas), L und T (forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen). Hier ist keine Probezeit erforderlich.
Eine Probezeit wird nur beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis angeordnet. Sollten Sie während oder auch nach Abschluss einer bestehenden Probezeit einen weiteren Führerschein für eine andere Fahrzeugklasse bestehen, erhalten Sie diesen Führerschein ohne die Auflage einer erneuten Probezeit.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit dauert grundsätzlich zwei Jahre und beginnt unmittelbar mit Erhalt der Fahrerlaubnis. Nach zwei Jahren ohne Verkehrsverstöße erlischt die Probezeit automatisch. Bei schweren Verkehrsverstößen kann sich die Probezeit auf insgesamt maximal vier Jahre verlängern.
Auch für eine beschränkte Prüfbescheinigung wie bei dem begleiteten Fahren mit 17 Jahren gilt diese Probezeit. Auch hier beträgt sie zwei Jahre und beginnt, sobald der 17-Jährige seine Fahrprüfung besteht. Es gelten dieselben Regeln, einzig das Fahren ohne Begleitperson kommt als zusätzlicher möglicher Verstoß hinzu.
Für die Dauer der Probezeit ist es völlig unerheblich, ob der Fahranfänger tatsächlich fährt und Fahrpraxis erwirbt. Die Probezeit erlischt auch dann nach Ablauf von zwei Jahren, wenn er innerhalb dieser Zeit nie ein Fahrzeug geführt hat.
Die Probezeit erlischt automatisch mit Ablauf der festgesetzten Dauer und muss nicht beantragt werden.
Verkehrsverstöße während der Probezeit
Die möglichen Verkehrsverstöße sind in zwei Gruppen, Kategorie A und Kategorie B, eingeteilt.
In die Kategorie A fallen schwere Verkehrsverstöße, insbesondere solche, bei denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In diese Kategorie fallen beispielsweise:
- Überholen im Überholverbot
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
- Missachten der Vorfahrtsregeln
- Teilnahme an illegalen Autorennen
- alkoholisiertes Fahren
In der Probezeit gibt es auch hinsichtlich des alkoholisierten Fahrens eine Besonderheit. Während außerhalb der Probezeit erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Sanktionen vorgesehen sind, gilt in der Probezeit die Null-Promille-Regel.
Zu den weniger schweren Verstößen der Kategorie B gehören unter anderem
- Behinderung der Feuerwehr
- Zulassungsrechtliche Verstöße (z.B. Überziehung des TÜV)
- Parken auf der Autobahn
Zwei Verstöße der Kategorie B werden einem Verstoß der Kategorie A gleichgesetzt.
Sanktionen bei Verkehrsverstößen in der Probezeit
Auch für Fahranfänger in der Probezeit gelten die allgemeinen Vorschriften zu Bußgeldern und Punkten in Flensburg.
In der Probezeit sind jedoch hierüber hinausgehende Konsequenzen vorgesehen. Die Sanktionierung erfolgt in drei Stufen:
1. Stufe: Wer innerhalb der Probezeit einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begeht, wird verpflichtet, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von ursprünglich zwei auf vier Jahre. Nimmt der Führerscheinneuling nicht innerhalb von zwei Monaten an dem angeordneten Aufbauseminar teil, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sie wird erst bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung neu erteilt.
2. Stufe: Hat der Fahranfänger bereits aufgrund entsprechender Verkehrsverstöße an einem Aufbauseminar teilgenommen und verstößt innerhalb der nun verlängerten Probezeit erneut gegen Verbote der Kategorie A (einmalig) oder B (zweimalig), wird er schriftlich verwarnt. Außerdem wird ihm empfohlen, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme an dieser Beratung ist freiwillig.
3. Stufe: Wird der Fahranfänger erneut mit einem A-Verstoß oder zwei B-Verstöße auffällig, wird ihm die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Erst nach Ablauf der Zeit, die für die Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt ist, kann der Fahranfänger eine Neuerteilung beantragen. Hat die Führerscheinstelle festgestellt, dass für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Führerscheinneulings eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich ist, so ist diese vom Fahranfänger selbst zu veranlassen. Auch hat er die Kosten für die Begutachtung seiner Fahrtauglichkeit in Höhe von etwa 450 Euro zu tragen. Erst wenn das medizinisch-psychologische Gutachten bestätigt, dass der Fahranfänger trotz seiner vorliegenden Verkehrsverstöße fahrtauglich ist, kann die Fahrerlaubnis erneut erteilt werden.