Wer einen anderen im Straßenverkehr beleidigt, der macht sich gemäß § 185 StGB strafbar. Das gilt selbstverständlich auch und erst recht für den Fall, dass Beamte beleidigt wurden. Verfolgt wird der Straftatbestand der Beleidigung übrigens nur auf Antrag der beleidigten Person. Allerdings sollten Sie wissen, dass sich bei der Beleidigung von Amtspersonen wie Polizisten das Strafmaß erhöhen kann.
Das Grundprinzip des Straßenverkehrs – Gegenseitige Rücksichtnahme
In § 1 der Straßenverkehrsordnung steht geschrieben, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ein Verhalten erfordert, welches keinen anderen schädigt, gefährdet, behindert oder belästigt. Daraus lässt sich schon erkennen, dass die gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr ein wichtiges Grundprinzip darstellt. Dieses oberstes Prinzip des Straßenverkehrs lässt schon erkennen, dass Beleidigungen und Beamtenbeleidigungen im Verkehrsrecht nicht toleriert werden.
Was genau ist eine Beleidigung eigentlich?
Da es grundsätzlich in Deutschland keinen Straftatbestand der “Beamtenbeleidigung” gibt, richtet sich die Beleidigung eines Amtsträgers nach den Vorschriften des § 185 StGB oder je nach Ausgestaltung der beleidigenden Äußerung nach den Vorschriften der Verleumdung gemäß § 187 StGB oder der üblen Nachrede nach § 186 StGB. Bei der Unterscheidung der Beleidigungsdelikte ist ausschlaggebend, ob sich die Aussage auf eine nachprüfbare Tatsache bezieht oder sogar wider besseres Wissens getätigt wurde.
Wurde eine Behauptung aufgestellt, die wider besseren Wissens falsch ist, dann handelt es sich um eine Verleumdung nach § 187 StGB.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird hingegen vom Strafgesetzbuch als ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Diese Miss- oder Nichtachtung richtet sich gegen den ethischen Wert eines Menschen. Zudem muss sich die Äußerung gegen eine andere Person richten und von dieser auch als Beleidigung aufgefasst werden. Dabei muss diese Kundgabe nicht zwangsläufig durch Worte erfolgen, sondern kann auch bildlich oder symbolisch erfolgen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Zeigen des Stinkefingers gegenüber einem Beamten.
Wann wird eine Äußerung im Verkehrsrecht zur Beleidigung?
Für die Rechtssprechung ist es immer wieder eine Herausforderung zu entscheiden, wo eine heftige Kritik aufhört und eine Beleidigung beginnt. Denn selbstverständlich hat in Deutschland jeder das Recht auf eine freie Meinungsäußerung. Für das Bundesverfassungsgericht stellt die freie Meinungsäußerung ein hohes Gut dar, welches möglichst weit ausgelegt werden sollte. Hat die getätigte Äußerung jedoch keinen sachlichen Bezug mehr, wie beispielsweise das Verhalten einer Person, sondern steht die Diffamierung der Person im Vordergrund, dann wird zumeist eine Beleidigung bejaht. Bei vulgären Ausdrücken wie “Arschloch” wird fast immer auf eine Beleidigung entschieden. Die Bezeichnung eines Polizisten, der eine Verkehrskontrolle durchführte, als Wegelagerer, wertete das Gericht hingegen nicht als Beleidigung.
Die Besonderheiten bei der Beleidigung von Beamten
Zwar gibt es in Deutschland keinen Straftatbestand der Beamtenbeleidigung, nichtsdestotrotz gibt es bei der Verunglimpfung von Amtsträgern einige Besonderheiten zu beachten. Denn eigentlich wird in Deutschland eine Beleidigung lediglich auf Antrag des Beleidigten verfolgt. Bei der Beleidigung eines Amtsträgers kann diese Straftat aber auch von dessen Dienstvorgesetzten angezeigt werden. Auch dann, wenn eine ganze Gruppe von Behördenangehörigen wie Polizisten kollektiv beleidigt wird, kommt die Strafbarkeit wegen Beleidigung in Betracht.
Welche Strafen sind bei Beleidigungen nach § 185 StGB in Betracht?
In der Praxis sind bei der Bejahung des § 185 StGB Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen verhängt. Sollten Sie im Straßenverkehr schon mehrfach negativ wegen Beleidigungen oder anderer Straftaten aufgefallen sein, dann kann zur Förderung der Einsichtsfähigkeit auch eine kurze Haftstrafe angezeigt sein. Zusätzlich droht in einigen Fällen auch ein zeitweiliges Fahrverbot. In der Regel sollten Sie zudem damit rechnen, dass die Beleidigung eines Beamten in der Funktion seiner hoheitlichen Tätigkeit härter bestraft wird als eine “normale” Beleidigung.